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   VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12   

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VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12 (https://dejure.org/2015,10449)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 K 1002/12 (https://dejure.org/2015,10449)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 (https://dejure.org/2015,10449)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (56)

  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris.

    § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfaltet zwar Rückwirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber lediglich von einer Klarstellung ausgegangen ist (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, zit. nach juris).

    Die Rückwirkung ist aber eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Denn allen Grundstücken, die an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die trinkwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013, a.a.O., Rz. 52).

    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Sie liegt vor, wenn der Aufgabenträger mit ihr - sei es als Folge gesetzlicher Verpflichtung (so etwa bei der Abwasserentsorgung), sei es freiwillig (so etwa bei der Wasserversorgung) - eine in seinen Wirkungskreis fallende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Einwohnern zur Verfügung stellt (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschl. vom 21.9.2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 53; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 12.12.2007 - 9 B 44.06 -, juris; zuletzt Urte.

    Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -).

    Unerheblich ist auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

    Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • VGH Bayern, 31.03.1992 - 23 B 89.1906
    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind.

    Im Falle einer erneuten Beitragsveranlagung wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien - so scheint es in Bezug auf die Trinkwasserversorgungsanlage Gussow (anders als im Schmutzwasserbereich) zu sein -, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

    Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein "doppelt" herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Die Berücksichtigung übernommener Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte entspricht auch den Vorgaben des KAG (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. August 2011 - VG 6 K 211/14 -, juris Rz. 23 ff.).

    Tatsächlich lässt sich eine früher bereits bestehende Rückzahlungsabsicht des beklagten Verbandes nicht feststellen (anders insoweit noch Urteil der Kammer vom 20. August 2011, a.a.O. Rz. 36).

    Dies zeigt, dass der beklagte Verband bereits damals eine Rückzahlung anteiliger Beitragseinnahmen, soweit sie überhöht waren, offenbar ins Auge fasste (vgl. insoweit Urteil vom 20. August 2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).

    Deutlich wird dies in der ausdrücklichen Bezugnahme des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rz. 35 auf die gebührenrechtliche Rechtsprechung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rz. 29. Dort heißt es u.a.: "[...] Der [...] Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu." Bei der Entscheidung, bereits erzielte, zu hohe Beitragseinnahmen (nicht) teilweise zurückzuerstatten, handelt es sich aber nicht um eine Veranschlagung bzw. Prognose hinsichtlich des Aufwandes oder der Maßstabseinheiten anhand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen Herstellungsprogramms.

    Daher kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden in dem Sinne, dass der Satzungsgeber von einer einmal rechtmäßig bei Inkrafttreten der Beitragssatzung getroffenen Entscheidung nicht mehr abweichen darf (vgl. dazu im Bereich der Veranschlagungen: OVG Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris).

    Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56).

    Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.).

    In Bezug auf die Regelungen zum Tatbestand, Schuldner und Maßstab kann zunächst auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

    Soweit die Klägerin meint, die Maßstabsregelungen seien unvollständig, weil nicht angeschlossene, landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte, unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht erfasst seien, verkennt sie, dass solche Grundstücke von der Wasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes schon nicht beitragsrelevant bevorteilt werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 66 m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12
    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Halle, 26.03.2008 - 4 B 521/07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • BVerwG, 03.07.1978 - 7 B 118.78

    Erhebung einheitlicher Kanalbenutzungsgebühren - Gemeinde - Entwässerungssysteme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1975 - II A 203/74
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1979 - II A 578/74
  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 19.10.2006 - 9 B 7.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05

    Normenkontrolle; Straßenreinigungssatzung; Erschlossensein; Außenbereich;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1968 - III A 1522/64

    Zugang zu städtischem Theater

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 9 A 3915/98

    Grundgebühr

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1977 - II A 1475/75
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 3.75

    Einheitssätze für Gehwege und Straßenentwässerung im Erschließungsbeitragsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1976 - II A 248/74
  • VG Potsdam, 18.03.2010 - 8 K 482/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Anschlussbeitrags einer öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.1987 - 22 A 2281/85
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1979 - II A 371/77
  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, juris Rz. 8 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 64).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde ... (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.).

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

    Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

    Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, juris Rn. 8 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 -, juris Rn. 64).

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche jedenfalls die Satzung vom 29.11.2012 bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 20 ff. und VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 -, Rn. 29ff., juris).

    Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat (vgl. zu diesen Ausführungen insgesamt: VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -, juris Rn. 62; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 -, Rn. 58, juris).

    Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 03.10.1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Wasserversorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 -, Rn. 37, juris).

    Vorliegend ist die W... 2012 II, welche sich Rückwirkung auf den 01.01.2011 beimisst, die erste wirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 20 ff. und VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - 6 K 1002/12 -, Rn. 29ff., juris) mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens zu Beginn des Jahres 2011 entstehen konnte, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht verstrichen war.

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 73 ff.).
  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Anlage des Zweckverbandes, die durch den Beitritt der Gemeinde ... lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 41 m.w.N. sowie noch die Ausführungen unten); auf eine etwaige staatliche Förderung der Errichtung der vormaligen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Gemeine kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde ... (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 73 ff.).
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, R. 8 m.w.N., juris sowie VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -,.
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rn. 73 ff.).
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

    Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.).
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